CommPass

Allgemeine Geschäftsbedingungen für CommPass

Stand: 12. Oktober 2026

Die Anhänge 1 bis 3 erhalten Sie zusammen mit der Offerte (Ziffer 1.3).

1 Geltungsbereich und Vertragsschluss

1.1Anbieter ist Samuel Blum, handelnd unter CommPass.ai, Wuhrstrasse 16, 8003 Zürich, nachfolgend CommPass. Vertragspartnerin ist die in der Offerte bezeichnete Organisation, nachfolgend Kundin.

1.2Das Angebot richtet sich ausschliesslich an Geschäftskundschaft. Verträge mit öffentlichen Organen setzen eine vorgängige Prüfung und Vereinbarung ihrer besonderen rechtlichen Anforderungen voraus.

1.3Der Vertrag kommt durch Annahme der Offerte in Textform zustande. CommPass stellt der Kundin die bezeichnete Fassung dieser AGB samt Anhängen vor der Annahme zur Verfügung. E-Mail genügt, soweit das Gesetz keine besondere Form verlangt.

1.4Individuelle Vereinbarungen gehen diesen AGB vor. Für die Bearbeitung von Personendaten im Auftrag gelten ergänzend die Anhänge 1 bis 3. Bei Widersprüchen gehen deren besondere Datenschutzregelungen dem übrigen AGB-Text vor. Abweichungen davon müssen ausdrücklich vereinbart sein und dürfen zwingendes Recht nicht verletzen. Bedingungen der Kundin gelten nur, soweit CommPass ihnen ausdrücklich zustimmt.

1.5Die Datenschutzerklärung informiert über die Datenbearbeitung. Ihre Änderung verändert weder den vereinbarten Leistungsumfang noch die Pflichten aus der Vereinbarung über die Auftragsbearbeitung.

2 Leistungen und Quellen

2.1CommPass stellt eine Webanwendung zur Beobachtung öffentlicher Quellen und zur Unterstützung der Kommunikation bereit. Die Quellen umfassen insbesondere amtliche Publikationen, Parlamentsgeschäfte, Behördenmitteilungen sowie frei zugängliche Beiträge politischer Parteien, von Verbänden und Medien.

2.2CommPass bewertet Meldungen anhand der von der Kundin festgelegten Beobachtungsbereiche. Der Dienst erstellt Zusammenfassungen, Einordnungen, Empfehlungen und auf Wunsch Kommunikationsentwürfe. Die Offerte bezeichnet den Leistungsumfang, die wesentlichen Quellengruppen, die geografische Abdeckung und die zugelassenen Konten.

2.3Im Portal erscheinen Quellenangaben, Links und von CommPass erstellte Texte. Volltexte der Quellen werden nicht bereitgestellt. CommPass ist für die rechtmässige Beschaffung und Bearbeitung der von ihr verwendeten Quelleninhalte verantwortlich. Die interne Nutzung durch die Kundin ersetzt keine dafür erforderliche Berechtigung.

2.4CommPass kann einzelne Quellen ändern. Bei dauerhaftem Wegfall einer vereinbarten wesentlichen Quellengruppe informiert CommPass die Kundin und bietet nach Möglichkeit angemessenen Ersatz an. Wird die Leistung wesentlich beeinträchtigt und ist kein angemessener Ersatz möglich, kann die Kundin den betroffenen Leistungsteil oder, wenn ihr die Fortsetzung insgesamt nicht zumutbar ist, den Vertrag auf den Wegfall kündigen. Vorausbezahlte Entgelte werden für die entfallende Leistung anteilig erstattet.

2.5CommPass gewährleistet weder die Vollständigkeit, Aktualität oder Richtigkeit fremder Quellen noch die Erkennung jeder relevanten Meldung. Die Pflicht zur sorgfältigen Erbringung der vereinbarten Leistungen bleibt bestehen. Ein Rückblick auf ältere Meldungen umfasst nur die noch verfügbaren Informationen. Eine gleichwertige Volltextauswertung über einen bestimmten Zeitraum ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird.

2.6Die Leistungen unterstützen die Informationsbeschaffung und Kommunikation. Persönliche Fachberatung und eine individuelle rechtliche Prüfung jedes Ergebnisses sind nicht Bestandteil der Leistung.

2.7CommPass darf den Dienst weiterentwickeln. Die vereinbarte Kernleistung darf dadurch nicht wesentlich verschlechtert werden. Für wesentliche Vertragsänderungen gilt Ziffer 14.

3 Künstliche Intelligenz und Prüfung der Ergebnisse

3.1Bewertungen, Zusammenfassungen, Einordnungen, Empfehlungen und Entwürfe entstehen mit Hilfe von Sprachmodellen. Sie können unvollständig oder falsch sein. Dies gilt insbesondere für Tatsachen, Namen, Zahlen, Zitate und rechtliche Aussagen.

3.2CommPass erbringt auch diese Leistungen sorgfältig und stellt die verfügbaren Quellenangaben und Links bereit. Eine individuelle fachliche oder rechtliche Prüfung jedes Ergebnisses ist nicht geschuldet.

3.3Vor einer Veröffentlichung oder externen Weitergabe prüft die Kundin das Ergebnis. Sie kontrolliert insbesondere Tatsachenbehauptungen, Namen, Zahlen, Zitate, Quellenangaben, mögliche Verletzungen von Rechten Dritter und die Übereinstimmung mit ihren eigenen Positionen. Eine dazu befugte Person entscheidet über die Freigabe. Diese Pflicht gilt auch bei unveränderter Veröffentlichung.

3.4CommPass veröffentlicht keine Inhalte im Namen der Kundin. Die Kundin verantwortet ihre Veröffentlichungsentscheidung. Die Verantwortung von CommPass für eigene Vertragsverletzungen bleibt bestehen. Ansprüche Dritter und strafrechtliche Verantwortlichkeiten werden durch diesen Vertrag nicht eingeschränkt oder übertragen. Für den Ausgleich zwischen den Parteien gilt Ziffer 12.

3.5CommPass verwendet Kundeninhalte zur Erbringung der vereinbarten Leistungen einschliesslich kundenspezifischer Fehlerbehebung und Qualitätssicherung. Eine Verwendung für allgemeine Produktverbesserungen oder für andere Kundinnen setzt eine gesonderte Vereinbarung voraus. Diese bezeichnet die erfassten Inhalte, Zwecke, Dienstleister und Aufbewahrungsregeln. Bestehende individuelle Vereinbarungen bleiben nach ihrem vereinbarten Umfang massgebend.

3.6CommPass trainiert mit Kundeninhalten keine KI-Modelle. Die Bearbeitung durch Dienstleister richtet sich nach Ziffer 9 und den Anhängen. Eine Verwendung durch Dienstleister zum Training allgemeiner KI-Modelle gehört nicht zum vereinbarten Bearbeitungsauftrag.

3.7Erkennt eine Partei erhebliche Fehler oder mögliche Rechtsverletzungen, informiert sie die andere Partei unverzüglich. Beide treffen in ihrem Einflussbereich angemessene Massnahmen, um weitere Schäden zu verhindern. Die Kundin beachtet bei Veröffentlichungen anwendbare Kennzeichnungs- und Transparenzpflichten.

4 Nutzung und Mitwirkung der Kundin

4.1Zugang erhalten die von der Kundin bezeichneten Personen im vereinbarten Umfang. Jede Person verwendet ein eigenes Konto. Die Kundin sorgt für vertrauliche Zugangsdaten und meldet vermuteten Missbrauch unverzüglich. Sie teilt mit, wenn ein Zugang nicht mehr benötigt wird.

4.2Der Portalzugang ist für die Arbeit der Kundin bestimmt. Mitgliedsunternehmen eines Verbands erhalten dadurch kein eigenes Zugangsrecht. Zusätzliche Portalzugänge oder die Nutzung des Portals durch externe Beauftragte bedürfen einer Vereinbarung. Die Beauftragung Dritter zur Bearbeitung und Veröffentlichung von Ergebnissen richtet sich nach Ziffer 8.3.

4.3Geschützte Bestandteile fremder Quellen dürfen nur im gesetzlich oder vertraglich erlaubten Umfang verwendet werden. Eine Verbandsmitgliedschaft allein berechtigt nicht zur Weitergabe an Mitgliedsunternehmen. Für die Verwendung der von CommPass erstellten Texte gilt Ziffer 8.3.

4.4Verwendet die Kundin Zitate, prüft sie diese anhand der Originalquelle. Das Zitat muss einem Erläuterungs-, Hinweis- oder Veranschaulichungszweck dienen. Sein Umfang muss durch diesen Zweck gerechtfertigt sein. Die Kundin kennzeichnet das Zitat und nennt die Quelle sowie die dort genannte Urheberin oder den dort genannten Urheber.

4.5Der Zugang zu verlinkten Originalquellen richtet sich nach den anwendbaren Bedingungen ihrer Herausgeber. Der Vertrag vermittelt keine zusätzlichen Zugangsrechte.

4.6Unzulässig sind die Umgehung von Zugangsbeschränkungen, die Weitergabe persönlicher Zugangsdaten, automatisiertes Auslesen des Portals ohne Zustimmung sowie Eingriffe in dessen Sicherheit oder Betrieb. Unzulässig ist auch, Anweisungen, Prompts oder Bewertungsregeln des Dienstes auszulesen oder für ein eigenes oder fremdes Konkurrenzangebot zu verwenden. Zwingende gesetzliche Rechte bleiben vorbehalten.

4.7Die Kundin hält ihre Beobachtungsbereiche und Organisationsangaben aktuell. Sie hinterlegt nur Inhalte, deren vereinbarte Verwendung und Weitergabe zulässig sind. Sie berücksichtigt insbesondere Geheimhaltungspflichten und Rechte Dritter. Die eigenen Pflichten von CommPass bleiben bestehen.

5 Betrieb und Support

5.1CommPass stellt den Dienst über das Internet bereit und betreibt ihn mit angemessener Sorgfalt. Eine bestimmte Verfügbarkeitsquote, Reaktionszeit oder Wiederherstellungszeit ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde. Geplante Wartung wird nach Möglichkeit im Voraus angekündigt und in Umfang und Dauer begrenzt.

5.2Support wird an Arbeitstagen am Standort Zürich per E-Mail an admin@commpass.ai geleistet. Ein Bereitschaftsdienst rund um die Uhr ist nicht vereinbart. Die Pflicht zur raschen Meldung erkannter Datensicherheitsverletzungen nach Anhang 1 bleibt bestehen.

5.3Administrative Einsicht in Kundeninhalte ist auf das für Betrieb, Sicherheit, Fehlerbehebung und vereinbarten Support Erforderliche beschränkt. Änderungen an Kundeninhalten im Rahmen des Supports setzen einen dokumentierten Auftrag der Kundin voraus. E-Mail genügt. Die technische Aktivierung eines Supportmodus durch CommPass ersetzt diesen Auftrag nicht.

5.4Ohne vorgängigen Auftrag darf CommPass eingreifen, wenn dies zur Abwehr einer konkreten Sicherheitsgefahr oder zur Behebung einer erheblichen Betriebsstörung erforderlich ist. CommPass beschränkt und dokumentiert den Eingriff und informiert die betroffene Kundin unverzüglich, soweit dies zulässig ist. Die tatsächlich eingerichteten Zugriffskontrollen sind in Anhang 3 beschrieben.

5.5CommPass darf Zugänge oder einzelne Inhalte vorübergehend sperren, soweit konkrete Anhaltspunkte für Missbrauch, eine erhebliche Sicherheitsgefahr oder eine Rechtsverletzung bestehen. Die Sperre wird auf das Erforderliche beschränkt. CommPass informiert die Kundin über Grund und Umfang und hebt die Sperre auf, sobald ihr Grund entfällt.

6 Preise und Zahlung

6.1Es gelten die Preise der Offerte in Schweizer Franken. Solange CommPass nicht mehrwertsteuerpflichtig ist, wird keine Mehrwertsteuer verrechnet. Ab Eintritt der gesetzlichen Steuerpflicht kommt die geschuldete Mehrwertsteuer hinzu. CommPass informiert die Kundin darüber.

6.2Soweit die Offerte nichts anderes bestimmt, wird monatlich im Voraus Rechnung gestellt. Rechnungen sind innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar.

6.3Bei Zahlungsverzug mahnt CommPass und setzt eine Nachfrist von mindestens zehn Tagen. Bleibt die Zahlung aus, kann CommPass den Zugang nach vorgängiger Ankündigung sperren. Eine fristgerecht und nachvollziehbar bestrittene Forderung berechtigt nicht zur Sperre, wenn der unbestrittene Teil bezahlt wird.

6.4CommPass kann Preise frühestens nach Ablauf einer vereinbarten festen Preisperiode ändern. Die Änderung wird mindestens drei Monate im Voraus in Textform angekündigt. Die Kundin kann auf den Änderungszeitpunkt kündigen. Ein bereits bei Vertragsschluss vereinbarter Wechsel vom Pilotpreis zum regulären Preis ist keine nachträgliche Preisänderung.

7 Laufzeit und Vertragsende

7.1Beginn und allfällige besondere Laufzeiten ergeben sich aus der Offerte. Ist ein Pilot vereinbart, dauert er sechs Monate. Während dieser Zeit beträgt das monatliche Entgelt CHF 249. Die Mindestvergütung für die sechs Pilotmonate beträgt damit CHF 1'494, jeweils zuzüglich gesetzlich geschuldeter Mehrwertsteuer. Vertragliche und gesetzliche Rechte zur vorzeitigen Beendigung sowie vereinbarte Rückerstattungen bleiben vorbehalten.

7.2Nach dem Pilot läuft der Vertrag ohne neue Annahmeerklärung unbefristet zu CHF 499 pro Monat weiter, sofern er nicht rechtzeitig gekündigt wird. Er kann mit einer Frist von 30 Tagen auf das Ende des Pilots und danach auf das Ende jedes monatlichen Abrechnungszeitraums gekündigt werden. Die Offerte bezeichnet Pilotende und Abrechnungszeiträume. Während des Pilots besteht kein ordentliches Kündigungsrecht auf einen früheren Zeitpunkt.

7.3Ohne vereinbarten Pilot oder andere feste Laufzeit läuft der Vertrag unbefristet. Er ist mit einer Frist von 30 Tagen auf das Ende jedes monatlichen Abrechnungszeitraums kündbar. Kündigungen erfolgen in Textform. E-Mail genügt. Massgebend ist ihr Zugang bei der anderen Partei.

7.4Beide Parteien können aus wichtigem Grund kündigen. Bei einer behebbaren erheblichen Vertragsverletzung setzt die kündigende Partei zuvor eine angemessene Nachfrist, grundsätzlich mindestens zehn Tage. Bei schwerwiegenden Sicherheits- oder Vertraulichkeitsverletzungen oder wenn eine Fortsetzung unzumutbar ist, kann die Kündigung sofort erfolgen.

7.5Die Kundin kann bis 30 Tage nach Vertragsende die Herausgabe ihrer gespeicherten Kundeninhalte verlangen. Die Frist für deren Bereitstellung und die Abrufdauer werden in der Offerte verbindlich festgelegt. Der Standardexport ist im Entgelt enthalten. Eine zusätzliche Migration oder besondere Aufbereitung bedarf einer gesonderten Vereinbarung.

7.6Die Herausgabe umfasst insbesondere Organisationsangaben, Beobachtungsbereiche, Kontakte, Mitgliederangaben, gespeicherte Dokumenttexte und Kommunikationsentwürfe. Strukturierte Inhalte werden in einem gängigen maschinenlesbaren Format und Texte in einem gängigen lesbaren Format bereitgestellt. Hochgeladene Originaldateien werden nach der Textextraktion nicht dauerhaft aufbewahrt und können nicht herausgegeben werden. Die Kundin bewahrt ihre Originaldateien selbst auf. Geschützte Originaltexte fremder Quellen gehören nicht zum Standardexport.

7.7Nach Vertragsende werden verbleibende Kundeninhalte bis zum Abschluss der vereinbarten Herausgabe nur für Export, sichere Abwicklung und notwendige Rechtsnachweise bearbeitet. Nach Ablauf der Anforderungsfrist oder, bei rechtzeitigem Verlangen, nach Ablauf der vereinbarten Abruffrist werden sie innerhalb der vereinbarten Löschfristen gelöscht. Gesetzlich aufzubewahrende Unterlagen bleiben auf das Erforderliche beschränkt erhalten. Die Fristen und Verfahren für Sicherungen, Protokolle und Dienstleisterkopien ergeben sich aus der Offerte und dem bei Vertragsschluss vereinbarten Löschplan in Anhang 3.

7.8Konten, die rechtmässig für eine andere Organisation weiterbenötigt werden, dürfen für diese fortbestehen. Die Zuordnung zur austretenden Kundin und deren Inhalte werden entfernt. Eine Beendigung dieses Vertrags verlangt nicht die Löschung unabhängig beschaffter gemeinsamer Quellenbestände, soweit deren weitere Bearbeitung rechtmässig ist.

8 Rechte an Inhalten und Ergebnissen

8.1Rechte an Software, Portal und Kennzeichen verbleiben bei CommPass oder den jeweiligen Rechteinhabern. Die Kundin erhält für die Vertragsdauer das Recht, den Dienst im vereinbarten Umfang zu nutzen.

8.2Rechte an Kundeninhalten verbleiben bei der Kundin oder den jeweiligen Rechteinhabern. Die Kundin räumt CommPass die für die vereinbarten Leistungen erforderlichen Nutzungsrechte ein. Diese umfassen Speicherung, Vervielfältigung, Bearbeitung und Weitergabe an die nach diesem Vertrag eingesetzten Dienstleister. Weitergehende Verwendungen richten sich nach gesonderten Vereinbarungen.

8.3Soweit CommPass an Ergebnissen Nutzungsrechte zustehen, erhält die Kundin ein nicht ausschliessliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Recht zur Nutzung, Bearbeitung, Weitergabe und Veröffentlichung. Sie darf damit auch Dritte beauftragen. Diese Rechte bestehen nach Vertragsende fort. Rechte Dritter und die Prüfungspflichten nach Ziffer 3 bleiben vorbehalten.

8.4CommPass sichert weder einen eigenen Urheberrechtsschutz noch die Einmaligkeit der Ergebnisse zu. Ähnliche oder gleiche Ergebnisse können auch für andere Nutzer entstehen. Eine umfassende Rechteklärung jedes Ergebnisses ist nicht Bestandteil der Leistung. Die Verantwortung für eigene Vertragsverletzungen bleibt bestehen.

8.5Allfällige Rechte an Quelleninhalten verbleiben bei den jeweiligen Rechteinhabern. Gesetzlich erlaubte Nutzungen und nicht geschützte Inhalte bleiben vorbehalten.

9 Datenschutz

9.1Die Parteien beachten das auf ihre jeweilige Bearbeitung anwendbare schweizerische Datenschutzrecht. Für Personendaten, die CommPass im Auftrag der Kundin bearbeitet, gelten die Anhänge 1 bis 3.

9.2Für die eigenständig bestimmte Beschaffung und Verwaltung des allgemeinen Quellenbestands sowie eigene Vertragsverwaltung und Sicherheitszwecke handelt CommPass als Verantwortlicher. Für Kundeninhalte und weisungsgebundene kundenspezifische Auswertungen handelt CommPass als Auftragsbearbeiter. Entscheidend bleibt die tatsächliche Bearbeitung. Besondere Entwicklungs- oder Testzwecke sind gesondert abzugrenzen.

9.3Die Kundin entscheidet, welche Inhalte sie hinterlegt. Sie beschränkt diese auf den vereinbarten Zweck und stellt die erforderliche Zulässigkeit der Bearbeitung sicher. CommPass bleibt für die eigene Datenbearbeitung, Sicherheit und den rechtmässigen Einsatz ihrer Dienstleister verantwortlich.

9.4Gesetzliche Rechte betroffener Personen werden durch diesen Vertrag nicht eingeschränkt. Anfragen zu Auftragsdaten werden zwischen den Parteien nach Anhang 1 bearbeitet.

10 Vertraulichkeit

10.1Beide Parteien behandeln nicht öffentliche Informationen der anderen Partei vertraulich. Dies gilt insbesondere für interne Positionen, Mitgliederangaben, Dokumente, Zugangsdaten und Geschäftsunterlagen. Sie verwenden diese nur für die vereinbarten Zwecke und geben sie nur befugten Personen und rechtmässig eingesetzten Dienstleistern bekannt, die entsprechende Vertraulichkeitspflichten einhalten müssen.

10.2Die Pflicht gilt nicht für Informationen, die rechtmässig öffentlich bekannt sind, bereits rechtmässig bekannt waren, unabhängig entwickelt oder rechtmässig von Dritten ohne Geheimhaltungspflicht erlangt wurden. Die Partei, die sich auf eine Ausnahme beruft, weist deren Voraussetzungen nach.

10.3Gesetzlich erforderliche Offenlegungen werden auf das notwendige Mass beschränkt. Die betroffene Partei wird vorab informiert, soweit dies rechtlich zulässig ist. Eine solche Offenlegung hebt die Vertraulichkeit im Übrigen nicht auf.

10.4Namen, Logos, Referenzen und Ausschnitte aus Kundenkonten dürfen nur mit vorgängiger Zustimmung der Kundin verwendet werden. Die Vertraulichkeitspflichten gelten nach Vertragsende fort, solange die Informationen vertraulich sind.

11 Leistungsstörungen und Beanstandungen

11.1CommPass erbringt die vereinbarten Leistungen mit angemessener fachlicher Sorgfalt. Die Kundin meldet erkennbare Störungen und erhebliche Fehler zeitnah und beschreibt sie soweit zumutbar. Eine verspätete Meldung lässt Ansprüche nicht automatisch entfallen; vermeidbare zusätzliche Schäden werden nach dem anwendbaren Recht berücksichtigt.

11.2CommPass untersucht nachvollziehbare Beanstandungen und behebt von ihr zu vertretende erhebliche Störungen innert angemessener Frist. Sie kann eine zumutbare Umgehungslösung bereitstellen.

11.3Wird eine erhebliche Beeinträchtigung trotz angemessener Nachfrist nicht behoben, kann die Kundin eine angemessene Herabsetzung des Entgelts für die betroffene Zeit verlangen. Ist ihr die Fortsetzung nicht zumutbar, kann sie den betroffenen Leistungsteil oder den Vertrag kündigen. Vorausbezahlte Entgelte für danach entfallende Leistungen werden anteilig erstattet. Schadenersatz richtet sich nach Ziffer 12.

11.4Konkrete Hinweise auf rechtsverletzende Inhalte werden unverzüglich mitgeteilt. CommPass prüft Beanstandungen zu bereitgestellten Inhalten und darf diese vorläufig sperren, soweit dies zur Abwehr einer konkreten Rechtsverletzung erforderlich ist. Die Parteien stimmen notwendige Berichtigungen und weitere Massnahmen ab.

12 Haftung und Ansprüche Dritter

12.1CommPass haftet unbeschränkt für absichtlich oder grobfahrlässig verursachte Schäden, für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie in weiteren Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.

12.2Bei leichter Fahrlässigkeit haftet CommPass für nachgewiesene, adäquat verursachte Schäden bis zur Höhe von zwölf Monatsentgelten, mindestens jedoch CHF 5'000 je Vertragsjahr. Massgebend ist das beim ersten schadensbegründenden Ereignis des betreffenden Vertragsjahrs vereinbarte Monatsentgelt ohne Mehrwertsteuer. Ein Vertragsjahr beginnt mit dem Vertragsbeginn und danach jeweils an dessen Jahrestag.

12.3Für leichtfahrlässige Verletzungen von Datenschutz-, Datensicherheits- oder Vertraulichkeitspflichten beträgt die Obergrenze CHF 25'000 je Vertragsjahr, sofern die Obergrenze nach Ziffer 12.2 nicht höher ist. Diese Obergrenzen werden nicht addiert. Die gesamte Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist je Vertragsjahr auf die höchste für die geltend gemachten Schäden anwendbare Obergrenze beschränkt.

12.4Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen ausgeschlossen. Angemessene Kosten der Wiederherstellung von Daten sowie notwendige Abklärungs-, Eindämmungs- und Benachrichtigungskosten nach einem von CommPass zu vertretenden Sicherheitsvorfall gelten nicht allein wegen ihrer Entstehungsart als ausgeschlossen. Sie unterliegen den anwendbaren Obergrenzen. Entgeltherabsetzungen und Rückerstattungen nach diesem Vertrag werden nicht auf Schadenersatzobergrenzen angerechnet.

12.5Wird CommPass wegen einer Veröffentlichung, eines Kundeninhalts oder einer sonstigen Nutzung der Kundin von Dritten in Anspruch genommen, stellt die Kundin CommPass nur insoweit frei, als die Forderung auf einer von ihr schuldhaft verletzten Vertragspflicht beruht. Eigene Verursachungsbeiträge von CommPass werden berücksichtigt. Die Freistellung umfasst berechtigte Forderungen und notwendige angemessene Rechtsverteidigungskosten. Sie gilt nicht allein deshalb, weil ein Text unverändert aus dem Dienst übernommen wurde.

12.6CommPass informiert die Kundin unverzüglich über den Anspruch und ermöglicht ihr eine angemessene Mitwirkung an der Verteidigung. Ohne vorgängige Zustimmung werden keine Anerkennungen oder Vergleiche zu Lasten der Kundin abgegeben. Die Zustimmung darf nicht ohne sachlichen Grund verweigert werden. Eine verspätete Information vermindert die Freistellung, soweit sie die Verteidigung nachweislich beeinträchtigt. Die Regeln in Ziffern 12.1 bis 12.3 gelten für diese Freistellung entsprechend zugunsten der Kundin.

12.7Die Haftungsregelungen gelten auch für vertragliche Ansprüche im Zusammenhang mit eingesetzten Hilfspersonen und Dienstleistern. Eigene Organisations-, Auswahl- und Überwachungsfehler werden nicht durch den Verweis auf einen Dritten ausgeschlossen. Zwingende Ansprüche Dritter bleiben unberührt.

13 Ausserordentliche Ereignisse und Ausfälle Dritter

13.1Keine Partei haftet für eine Verzögerung, soweit diese durch ein ausserhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs liegendes Ereignis verursacht wird, das sie auch bei pflichtgemässer Vorsorge nicht verhindern konnte. Die betroffene Partei informiert die andere unverzüglich und begrenzt die Folgen.

13.2Ein Ausfall eines Hosting-, Modell- oder anderen Dienstleisters ist nicht allein wegen der Beteiligung eines Dritten ein solches Ereignis. Eigene vertragliche Vorsorge-, Sicherheits- und Mitwirkungspflichten bleiben bestehen.

13.3Dauert eine wesentliche Leistungsunterbrechung länger als 15 aufeinanderfolgende Tage, kann die Kundin den betroffenen Leistungsteil oder, bei Unzumutbarkeit der Fortsetzung, den Vertrag kündigen. Für nach Vertragsende entfallende Leistungen werden Vorauszahlungen anteilig erstattet. Weitere Ansprüche nach Ziffern 11 und 12 bleiben vorbehalten.

14 Änderungen der Vertragsbedingungen

14.1CommPass kann diese AGB anpassen, soweit sachliche Gründe wie Rechtsänderungen, Sicherheitsanforderungen oder Änderungen untergeordneter Betriebsabläufe dies erfordern. Änderungen werden mindestens 30 Tage im Voraus in Textform mitgeteilt. Die Mitteilung bezeichnet die Änderungen, ihren Grund, den vorgesehenen Zeitpunkt und ein allfälliges Kündigungsrecht.

14.2Nachteilige Änderungen, welche die vereinbarte Kernleistung, die Laufzeit, Haftungsgrenzen oder wesentliche Datenschutz- und Vertraulichkeitspflichten betreffen, bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung. Für Preisänderungen gilt ausschliesslich Ziffer 6.4. Für Änderungen von Unterauftragsbearbeitern gilt Anhang 1.

14.3Andere sachlich begründete Änderungen nach Ziffer 14.1 gelten als angenommen, wenn die Kundin ihnen nicht bis zum angekündigten Zeitpunkt widerspricht und die Mitteilung ausdrücklich auf diese Folge hingewiesen hat. Bei Widerspruch gelten die bisherigen Bedingungen weiter. Eine Kündigung richtet sich nach Ziffer 7. Der Widerspruch allein begründet kein Recht zur vorzeitigen Beendigung einer festen Laufzeit.

14.4Gesetzlich zwingende Änderungen gelten nach Massgabe des Gesetzes. Eine geänderte Datenschutzerklärung ersetzt keine erforderliche Vertragsvereinbarung oder Genehmigung.

15 Übertragung auf eine Gesellschaft

15.1Die Kundin stimmt einer einmaligen Übertragung dieses Vertrags auf eine von Samuel Blum beherrschte GmbH mit Sitz in der Schweiz zu, sofern diese den Dienst übernimmt und sämtliche Pflichten unverändert erfüllt. Die Übertragung darf das vereinbarte Leistungs- und Datenschutzniveau nicht vermindern.

15.2CommPass teilt Firma, Sitz, Kontaktangaben und Übertragungsdatum mindestens 30 Tage im Voraus in Textform mit. Die Kundin kann den Vertrag vor der Übertragung auf deren Zeitpunkt kündigen. Vorausbezahlte Entgelte für danach entfallende Leistungen werden anteilig erstattet.

15.3Ansprüche gegen Samuel Blum aus Ereignissen vor der Übertragung bleiben erhalten. Eine andere Vertragsübertragung bedarf der Zustimmung der Kundin.

16 Schlussbestimmungen

16.1Vertragsbezogene Mitteilungen erfolgen an die zuletzt bezeichneten Kontaktadressen. Die Parteien halten diese aktuell. Vereinbarte Textform kann durch E-Mail erfüllt werden. Gesetzliche Formvorschriften bleiben vorbehalten.

16.2Wird eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam, beurteilen sich die Folgen nach dem anwendbaren Recht. Die Parteien vereinbaren soweit erforderlich eine zulässige Regelung, die dem Vertragszweck angemessen Rechnung trägt. Es erfolgt keine automatische Ersetzung durch die für CommPass günstigste zulässige Regelung.

16.3Es gilt schweizerisches materielles Recht unter Ausschluss seiner Kollisionsnormen und des Wiener Kaufrechts. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist die Stadt Zürich, soweit kein zwingender gesetzlicher Gerichtsstand besteht.

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